Die Abwicklung und Bezahlung von Rechnungen unterscheiden sich deutlich zwischen gesetzlich und privat Krankenversicherten. Hier eine Zusammenfassung worauf Versicherte der privaten Krankenversicherung (PKV) achten sollten.
Müssen Sie Ihren Arzt darüber informieren, dass Sie nun privat versichert sind?
Das ist zunächst nicht erforderlich, erst bei der nächsten Behandlung / Terminvereinbarung sollten Sie den Arzt auf diesen Umstand hinweisen. Der Grund dafür ist: Ihr Arzt wird nun eine Rechnung nach den Vorschriften der Gebührenordnung (GOÄ) erstellen, und ihnen diese zusenden. Manche Ärzte senden Ihnen die Rechnung kurz nach der Behandlung zu, andere erst zum Ende des Monats oder des Quartals. Diese Rechnung können Sie dann entweder direkt bezahlen oder aber auch zur Erstattung erst an den Versicherer und gegebenenfalls an Ihre Beihilfestelle senden. Meist ist ein Zahlungsziel von 30 Tagen gegeben, so dass Sie ihre Erstattung auf dem Konto haben, bevor Sie den Betrag an den Arzt überweisen müssen. Oft macht es jedoch Sinn, die Rechnung zunächst einmal selbst zu bezahlen, um gegebenenfalls eine Beitragsrückerstattung zu erhalten oder einen im Tarif enthaltenen Bonus nicht zu verlieren.
Werde ich genauso behandelt wie als gesetzlich Versicherter?
Natürlich sollte der Arzt, weil sie jetzt privat krankenversichert sind, alle möglichen Untersuchungen machen. Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass leider vorkommt, dass Ärzte „überbehandeln“, schließlich kann man es ja nun abrechnen. Wenn Sie so ein Gefühl haben, dann sprechen Sie den Arzt ruhig direkt darauf an.
Wie ist das mit der Erstattung von Medikamenten?
Medikamente sind bei der Abholung in der Apotheke direkt zu bezahlen. Es besteht aber, nach Absprache mit der Apotheke, vor allem bei einer chronischen Erkrankung, die Möglichkeit einer Monatsrechnung oder auch der direkten Abrechnung mit der privaten Krankenversicherung.
Bei Heilmitteln (zum Beispiel Massagen, Physiotherapie) erhalten Sie vom Therapeuten eine Rechnung. Hier ist es wichtig, dass diese zusammen mit der ärztlichen Verordnung zur Erstattung eingereicht wird.
Worauf ist beim Zahnarzt zu achten?
Die meisten privaten Krankenversicherungen haben in der Versicherungsbedingungen geregelt, dass bei einer Zahnersatzmaßnahme (Kronen, Brücken, Implantate, Inlays, u.a.) vor der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werden muss.
Versäumen Sie dies, so werden häufig nur 50 % der tariflichen Leistungen erbracht. Darüber hinaus haben Sie durch die Vorlage des Heil- und Kostenplanes und der darauffolgenden Kostenzusage Ihres Versicherers auch Gewissheit, welche Kosten erstattet werden.
Wie erfolgt die Abrechnung im Krankenhaus?
In der Regel haben privat Krankenversicherte eine Versichertenkarte. Hierbei handelt es sich hierbei um die sogenannte Card für Privatversicherte.
Auf der Vorderseite der Karte sind die Leistungen zu finden, also ob das 1-Bett- Zimmer, 2 Bett-Zimmer oder die Regelleistungen versichert sind. Wenn Sie diese Karte im Krankenhaus vorlegen, so wird das Krankenhaus direkt mit Ihrer Krankenversicherung abrechnen. Die stationären Kosten werden Ihnen somit nicht direkt in Rechnung gestellt.
Haben Sie darüber hinaus privat ärztliche (Chef-) Arztbehandlung vereinbart, so erhalten Sie vom jeweiligen Arzt eine Rechnung. Diese Rechnung reichen Sie dann (wie auch ambulante Arztrechnungen) bei Ihrem Versicherer und gegebenenfalls Ihrer Beihilfestelle ein.
Ist die Arztrechnung korrekt?
Für ambulante Rechnungen gibt es die Möglichkeit der Überprüfung. Der PKV Verband stellt auf seiner Internetseite eine Prüfsoftware zur Verfügung.
Hier finden Sie den Link zur Seite des PKV Verbandes: Rechnungsprüfung GOÄ/GOZ
Bitte beachten Sie, dass diese Prüfung für Ihren Versicherer nicht bindend ist – daher gibt es auch von vielen privaten Krankenversicherungen einen Rechnung-Check.
Welche Ärzte darf ich denn aufsuchen?
Grundsätzlich besteht eine freie Arztwahl. Es gibt jedoch Tarife, denen das sogenannte „Hausarztprinzip“ oder auch „Primärarztprinzip“ zugrunde liegt. Dies bedeutet, dass die erste Untersuchung oder Behandlung Ihr Hausarzt vornimmt – dieser kann Sie dann an einen Facharzt „überweisen“.
Wenn Sie dem nicht folgen, sondern direkt einen „Facharzt“ aussuchen, wird oft eine Leistungskürzung vorgenommen; dies kann auch die verordneten Medikamente betreffen.
Meist sind jedoch Augenärzte, Gynäkologen und auch Kinderärzte davon nicht betroffen.
Falls Sie sich nicht sicher sind, wie dies in Ihrem Vertrag geregelt ist, sprechen Sie bitte mit Ihrer Krankenversicherung.
Sie haben noch Fragen?
Sie sehen, die Abrechnung in der privaten Krankenversicherung eigentlich ganz einfach. Sollten Ihnen beim Lesen dieses Artikels dennoch weitere Fragen gekommen sein, so wenden Sie sich gerne an uns